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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER (https://dejure.org/2021,6214)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER (https://dejure.org/2021,6214)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. März 2021 - L 9 AL 198/20 B ER (https://dejure.org/2021,6214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 99 Abs. 3 SGB III im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kurzarbeitergeld für die in Deutschland stationierten Malta Air-Mitarbeiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kurzarbeitergeld: Erfolg für Malta Air Ltd. - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kurzarbeitergeld für deutsches Flugpersonal einer international tätigen Airline mit Auslandssitz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschen Malta Air-Mitarbeiter erhalten vorerst weiter Kurzarbeitergeld - Bundesagentur für Arbeit ist zu Erteilung eines Anerkennungsbescheids verpflichtet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 99 Abs. 3 SGB III im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls durch die ...

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Gegenstand des ersten Verfahrens war der Betriebsbegriff in § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der auf der europäischen Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden MERL) beruht (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2021 - 1 BvR 1771/20).

    Nach der Rechtsprechung des BAG zum Betriebsbegriff der MERL müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 33): 1. Die Einheit muss die erforderliche zeitliche Kontinuität und organisatorische Stabilität aufweisen, um in der Gesamtstruktur des Unternehmens von anderen Einheiten unterscheidbar wahrgenommen zu werden, 2. Die Einheit muss zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben bestimmt sein, 3. Der Einheit müssen mehrere Arbeitnehmer dergestalt zugeordnet seien, dass sie in dieser Einheit oder von dieser aus tätig werden und die Einheit rein tatsächlich über sie verfügen kann und 4. Die Einheit muss über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

    Anhand dieser Kriterien prüft das BAG dann, ob die Station einer Fluggesellschaft an einem Flughafen einen Betrieb i.S.d. MERL darstelle (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 35 ff.).

    Dies gelte sowohl für das Boden-, als auch für das fliegende Personal, denn auch dieses sei auf mehrfache Weise mit seiner Heimatbasis verbunden und daher der Station zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 43 ff.).

    Ob die örtliche Leitung disziplinarische Weisungsrechte oder sonstige eigenständige Befugnisse in Bezug auf personelle Maßnahmen ohne Beteiligung übergeordneten Leitungspersonals habe, sei für das Vorliegen eines Betriebs i.S.d. MERL dagegen unerheblich (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 49).

    Nach der Auffassung des Senates sprechen jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die überwiegenden Argumente dafür, den Betriebsbegriff in § 97 SGB III im Hinblick auf den Betriebsstandort einer Fluggesellschaft an einem Flughafen so auszulegen, wie es das BAG in seiner Entscheidung zur MERL getan hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19).

    Dies ist in § 99 Abs. 1 SGB III ausdrücklich geregelt, in § 17 KSchG fehlt eine solche Bestimmung, sie folgt jedoch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 76).

    Auch dies spricht nach Auffassung des Senates dafür, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes im Hinblick auf den Betriebsstandort einer Fluggesellschaft, den Betriebsbegriff anzuwenden, den das BAG in seiner Entscheidung zur MERL entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19).

    Danach muss die Einheit 1. die erforderliche zeitliche Kontinuität und organisatorische Stabilität aufweisen, um in der Gesamtstruktur des Unternehmens von anderen Einheiten unterscheidbar wahrgenommen zu werden, 2. zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben bestimmt sein, 3. mehrere Arbeitnehmer dergestalt zugeordnet seien, dass sie in dieser Einheit oder von dieser aus tätig werden und die Einheit rein tatsächlich über sie verfügen kann und 4. über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 33).

    So war es z.B. in dem vom BAG entschiedenen Fall so, dass sich die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung am Sitz der Gesellschaft in Berlin befanden (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19).

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    In dem zweiten Verfahren ging es um den Betriebsbegriff in § 613a Abs. 1 BGB, der der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) dient (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19).

    Ein Betriebs(teil)übergang setze - im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH - voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betreffe (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, Rn. 58).

    Die sog. Area Manager hätten schon keine für die "Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern" erforderlichen, von der zentralen Leitung unabhängigen Kompetenzen (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 - 6 AZR 235/19, Rn. 71).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - L 20 AL 109/20

    Kurzarbeitergeld: Etappensieg für Malta Air Ltd.

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Das Sozialgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 06.07.2020 statt, die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben (LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2020 - L 20 AL 109/20 B ER).

    Ist der Agentur für Arbeit bei der Subsumtion also ein Fehler dergestalt unterlaufen, dass sie die Behauptung des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsmerkmale der §§ 96, 97 SGB III entgegen der wahren Rechtslage für schlüssig vorgetragen ansieht, kann sie den Anerkennungsbescheid nur unter den engeren Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X iVm § 330 SGB III aufheben; die Grundlage des Anerkennungsbescheids entfällt dann nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R, Rn. 20; LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2020 - L 20 AL 109/20 B ER, Rn. 34).

    Sie hat dieses bereits vorfinanziert und es ist auch glaubhaft gemacht, dass sie eine dauerhafte Vorfinanzierung des Kurzarbeitergeldes im Hinblick auf die andauernde Corona-Pandemie konkret in ihrer Liquidität gefährden würde (so bereits LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2020 - L 20 AL 109/20 B ER, Rn. 36).

  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Dem Anerkennungsverfahren schließt sich dann erst das Leistungsverfahren an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Kurzarbeitergeld bewilligt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R, Rn. 16).

    Ist der Agentur für Arbeit bei der Subsumtion also ein Fehler dergestalt unterlaufen, dass sie die Behauptung des Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsmerkmale der §§ 96, 97 SGB III entgegen der wahren Rechtslage für schlüssig vorgetragen ansieht, kann sie den Anerkennungsbescheid nur unter den engeren Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X iVm § 330 SGB III aufheben; die Grundlage des Anerkennungsbescheids entfällt dann nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R, Rn. 20; LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2020 - L 20 AL 109/20 B ER, Rn. 34).

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Dazu gehört nach allgemeiner Auffassung auch das Kurzarbeitergeld (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R, Rn. 23; Brall in: jurisPK-SGB 1, 3. Aufl., Art. 3 VO (EG) 883/2004 (Stand: 15.03.2018), Rn. 56).

    Die VO (EG) 883/2004 enthält in Art. 5 lit. b eine Tatbestandsgleichstellung als Sonderfall des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R, Rn. 25).

  • BSG, 26.01.1983 - 1 S 2/82

    Arbeitslosenversicherung - Rückzahlung von Beitragen - Arbeitslosenunterstützung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Sie ist maßgebend für die Frage, ob in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung die Sachentscheidung durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden darf oder hierfür das Gericht eines ausländischen Staates zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1983 - 1 S 2/82, Rn. 23).

    Die deutsche internationale Zuständigkeit für ein Verfahren wird mangels eines entgegenstehenden internationalen Abkommens und einer ausdrücklichen internationalen Zuständigkeitsvorschrift durch die örtliche Zuständigkeit des inländischen Sozialgerichts indiziert (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1983 - 1 S 2/82, Rn. 27).

  • BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08

    Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Demgegenüber ist die deutsche internationale Zuständigkeit auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08).

    Die Auslandsberührung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08 zur vergleichbaren Problematik bei einer Klage gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland).

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    In beiden Fällen geht es darum, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit erhält, durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bzw. durch finanzielle Leistungen die Arbeitslosigkeit einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu verhindern (vgl. zum Zweck der Massenentlassungsanzeige: BAG, Urteil vom 24.02.2005 - 2 AZR 207/04, Rn. 22).
  • BVerfG, 05.01.2021 - 1 BvR 1771/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Gegenstand des ersten Verfahrens war der Betriebsbegriff in § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der auf der europäischen Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden MERL) beruht (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2021 - 1 BvR 1771/20).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20
    Eine solche Beschränkung könne nach Gemeinschaftsrecht nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhe, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht rechtmäßigerweise verfolgten Zweck stünden (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 (Collins); Urteil vom 18.07.2006 - C-406/04 (Cuyper); Urteil vom 21.07.2011 - C-503/09 (Stewart)).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 21/89

    Kurzarbeitergeld bei endgültiger Stillegung eines Betriebes, atypischer Fall iS.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2018 - L 9 SO 397/18

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Pflege in einer stationären Einrichtung

  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2002 - L 1 B 22/02

    Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Landessozialgericht; Prüfung

  • SG Köln, 06.07.2020 - S 24 AL 336/20
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kurzarbeitergeldanspruch - Ausschluss der

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • LSG Baden-Württemberg, 03.04.2024 - L 11 KR 579/24
    Gravierende wirtschaftliche Folgen werden - unter Würdigung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Unternehmens (vgl. z.B. Bayerisches LSG 01.12.2020, L 20 KR 251/20 B ER, juris Rn. 178) - angenommen, wenn die Aufgabe bzw. eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Unternehmens droht (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen 30.07.2015, L 11 KR 303/15 B ER, juris Rn. 31) und die Liquidität des Unternehmens konkret gefährdet ist (LSG Nordrhein-Westfalen 08.03.2021, L 9 AL 198/20 B ER, juris Rn. 91).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 9 AL 43/22

    Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld

    Mit Beschluss vom 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER hat der Senat die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Klägerin vorläufig einen Anerkennungsbescheid für den streitigen Zeitraum zu erteilen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 18 AL 46/22

    Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen

    Anders verhält es sich in Bezug auf die deutsche internationale Zuständigkeit, die auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 8. März 2021 - L 9 AL 198/20 B ER -, juris Rn. 44 mit Hinweis auf BGH im o.a. Urteil vom 9. Juli 2009, a.a.O., Rn. 23).

    Denn im Sozialrecht besteht ein Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen im o.a. Beschluss vom 8. März 2021, a.a.O. Rn. 44 mit Verweis auf Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Einführung, Rn. 175).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21

    Krankenversicherung - Vertragsbeziehung der Krankenkasse zu Leistungserbringern -

    Garvierenden wirtschaftliche Folgen werden - unter Würdigung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Unternehmens (vgl zB Bayerisches LSG 01.12.2020, L 20 KR 151/20 B ER, PharmR 2021, 83) - angenommen, wenn die Aufgabe bzw eine wirtschaftliche Existenzgefährdung des Unternehmens droht (zB LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2020, L 12 P 13/20 B ER, Sozialrecht aktuell 2020, 257; LSG Nordrhein-Westfalen 30.07.2015, L 11 KR 303/15 B ER; SG Saarland 15.06.2021, S 20 KR 23/21 ER) und die Liquidität des Unternehmens konkret gefährdet ist (LSG Nordrhein-Westfalen 08.03.2021, L 9 AL 198/20 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - S 120 AL 771/20
    Anders verhält es sich in Bezug auf die deutsche internationale Zuständigkeit, die auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2021 - L 9 AL 198/20 B ER -, juris Rn. 44 mit Hinweis auf BGH im o.a. Urteil vom 9. Juli 2009, a.a.O., Rn. 23).

    Denn im Sozialrecht besteht ein Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen im o.a. Beschluss vom 8. März 2021, a.a.O. Rn. 44 mit Verweis auf Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Einführung, Rn. 175).

  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur autonomen und einheitlichen Auslegung des Betriebsbegriffs im Sinne der europäischen RL 98/59/EG (Massenentrichtungsrichtlinie - MERL; auf den europarechtlichen Betriebsbegriff stellt auch das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER - juris ab) ist dieser sehr weit zu verstehen; es werden keine hohen organisatorischen Anforderungen an die erforderliche Leitungsstruktur gestellt.
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 167/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur autonomen und einheitlichen Auslegung des Betriebsbegriffs im Sinne der europäischen RL 98/59/EG (Massenentrichtungsrichtlinie - MERL; auf den europarechtlichen Betriebsbegriff stellt auch das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER - juris ab) ist dieser sehr weit zu verstehen; es werden keine hohen organisatorischen Anforderungen an die erforderliche Leitungsstruktur gestellt.
  • ArbG Cottbus, 07.12.2022 - 2 BVGa 7/22

    Einstweilige Anordnung - Betriebsversammlung - Bestellung Wahlvorstand -

    Letztlich hatte die Kammer bei ihrer Entscheidung auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in von ihr selbst geführten gerichtlichen Verfahren über die Gewährung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie (u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2021, L 9 AL 198/20 B ER,) vorgetragen hat, dass ein am Stationierungsort eingesetzter "Base Supervisor" tätig sei, der als Ansprechpartner am Stationierungsort (Flughafen) Weisungen und Informationen an andere Mitarbeiter weitergebe und beispielsweise Krankmeldungen entgegen nehme.
  • SG München, 28.09.2021 - S 57 AL 326/20

    Transferkurzarbeitergeld und Betriebsänderung

    Das bedeutet, dass es innerhalb eines Unternehmens auch mehrere Betriebe geben kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2021 - L 9 AL 198/20 B ER).
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